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14-10-2005

Abwerbung von Arbeitskräften - Unlautere Wettbewerbshandlung

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Unlauterer Wettbewerb und „ Abwerbung von Arbeitskräften“ aus Sicht des Landgerichts Mailand
In dem Beschluss des Landgerichts Mailands vom 11. August 2005, der im Rahmen eines Eilverfahrens gefasst wurde, wurden einige allgemeine Prinzipien geklärt. In Bezug auf unlautere Wettbewerbshandlungen i.S. von Art. 2598 Nr. 3 Codice Civile ( .. unlautbarer Wettbewerb begeht derjenige, der direkt oder indirekt von Mitteln Gebrauch macht, die nicht im Einklang mit den Prinzipien über die berufsmäßige Korrektheit stehen und geeignet sind, andere Unternehmen zu schädigen…..“). hat das Landgericht Mailand festgestellt, dass die Abwerbung von Arbeitskräften, die keinen ausdrücklich von der geltenden Norm geregelten Tatbestand darstellt, in den gewöhnlichen Anwendungsbereich von Wettbewerb fällt, und hierbei insbesondere unter die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit, gewerbliche Aktivitäten zu betreiben gem. Art. 41 der Verfassung und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern gemäß Art. 4 der Verfassung. Nach Auffassung des Landgerichts Mailand stellt die Aktivität, Mitarbeiter und Angestellte anzuwerben, nur dann unlautbarer Wettbewerb dar, wenn sie mit der Absicht verfolgt wird, ein anderes Unternehmen zu schädigen. Es muss daher ein größerer Nachteil eintreten als derjenige, der gewöhnlich mit dem Verlust von Mitarbeitern einhergeht. Diese Absicht sei feststellbar durch  Untersuchung der Mittel, die eingesetzt wurden, um die Abwerbung auszuführen und durch Untersuchung der eingetretenen Auswirkungen, insbesondere was den Verlust des Betriebswertes betrifft.