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21-09-2005

Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU

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Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Weiterbelastung der Kosten einer italienischen Gesellschaft, welche ihr eigenes Personal an eine ausländische Gesellschaft, die ihren steuerlich relevanten Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, entliehen hat, nicht mehrwertsteuerpflichtig i.S. des Art. 7, Abs. 4, Buchstabe e des Präsidentendekretes 633/1972 ist, unter der Bedingung dass die “ausgeliehenen” Mitarbeiter unter der „Leitung und der Disziplinargewalt“ der ausländischen Gesellschaft, welcher die Ausleihe zu Gute kommt, entsendet werden. Andernfalls würde keine “Entsendung” verwirklicht und für die italienische Gesellschaft wäre die Weiterbelastung mit den Personalkosten mehrwertsteuerpflichtig.