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In Anwendung des Gesetzes Nr. 129/2004 über Franchising wurden nun die Informationen bestimmt, welche von den Franchisegeber, welcher vor Abschluss des Franchising-Vertrages ausschließlich im Ausland tätig war, darzulegen sind.
Mit Dekret Nr. 204 vom 2. September 2005 hat das Ministerium für festgelegt, dass der Franchisenehmer dem Franchisenehmer folgendes vorlegen muss:
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eine vollständige Kopie des zu unterzeichnenden Vertrages;
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eine numerische Liste, welche die Filialen enthält, die in diesem Zeitpunkt unterhalten werden und die direkten Verkaufsstätten, aufgeteilt jeweils für die einzelnen Staaten;
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auf Antrag des Franchisenehmers, eine Auflistung von Daten über die Standorte und die Erreichbarkeit von wenigstens zwanzig derzeit tätigen Franchisenehmer;
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eine zusammenfassende Angabe über die eventuellen Gerichtsverfahren, die in den letzten drei Jahren mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossen wurden, sowie der Schiedsgerichtsverfahren für welche in dem gleichen Zeitraum, ein endgültiger Schiedsspruch ergangen ist;
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die Angabe der eventuellen Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, welche auf das betreffende Franchisesystem bezogen werden müssen. |
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